§ 61 AKWO

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Inkrafttreten

§ 61

(1) § 61.Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlung der Kammern für Arbeiter und Angestellte, BGBl. Nr. 383/1993, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann die Wahl des Wahljahres 1999 so terminisiert werden, daß sie bis spätestens 30. Juni 2000 abgeschlossen ist.

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