§ 61 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

§ 61.

Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie nach dem Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988 im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet der 14. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung:

„14. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

(1) § 42.Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“,
  3. 3. eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ und
  4. 4. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(1) § 43.Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung
  1. a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
  2. b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“ und
  2. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Religion“,
  2. b) „Deutsch“,
  3. c) „Dritte lebende Fremdsprache“,
  4. d) „Wirtschaftsgeographie“,
  5. e) „Geschichte und Sozialkunde“,
  6. f) „Biologie und Warenkunde“,
  7. g) „Organisation und Datenverarbeitung“,
  8. h) „Staatsbürgerkunde und Rechtslehre“ oder
  9. i) „Volkswirtschaftslehre und Soziologie“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache“, jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfaßt den Freigegenstand „Dritte lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfaßt den Freigegenstand „Seminar Wirtschaftsgeographie“.

(5) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfallen die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c, d und h.“

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127729

alte Dokumentnummer

N7199813407I

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