§ 61.
Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie nach dem Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988 im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet der 14. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung:
„14. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(1) § 42.Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“,
- 3. eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ und
- 4. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(1) § 43.Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung
- a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
- b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Religion“,
- b) „Deutsch“,
- c) „Dritte lebende Fremdsprache“,
- d) „Wirtschaftsgeographie“,
- e) „Geschichte und Sozialkunde“,
- f) „Biologie und Warenkunde“,
- g) „Organisation und Datenverarbeitung“,
- h) „Staatsbürgerkunde und Rechtslehre“ oder
- i) „Volkswirtschaftslehre und Soziologie“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache“, jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfaßt den Freigegenstand „Dritte lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfaßt den Freigegenstand „Seminar Wirtschaftsgeographie“.
(5) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfallen die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c, d und h.“
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127729
alte Dokumentnummer
N7199813407I
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