§ 619 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Siebenter Teil

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 619.

Die §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden. § 502 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes 148/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2030 eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40229298

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