vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 619 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 6.19

Treibenlassen

  1. 1. Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.
  2. 2. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie in Häfen.
  3. 3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

Schlagworte

Ladeplatz

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212814

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte