§ 6.19
Treibenlassen
- 1. Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.
- 2. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie in Häfen.
- 3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
Schlagworte
Ladeplatz
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212814
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