§ 6.19
Treibenlassen
- 1. Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.
- 2. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131599
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