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§ 618 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 6.18

Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

  1. 1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
  2. 2. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren mit Ausnahme folgender Fälle:
  1. a) in einer Entfernung von weniger als 100 m von Brücken, Schleusen, Wehren, Fähren oder Schwimmkörpern in Betrieb;
  2. b) auf Strecken, die nach § 7.03 Z 1 lit. b durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
  1. 3. Das Verbot nach Z 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 7.03 Z 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212813

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