§ 616 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.16

Häfen und Nebenwasserstraßen: Einfahrt und Ausfahrt, Ausfahrt mit Überqueren der Wasserstraße

  1. 1. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus ihnen nur ausfahren oder in die Hauptwasserstraße einfahren oder sie überqueren, nachdem sie sich vergewissert haben, dass diese Manöver ausgeführt werden können, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen.
  1. 2. Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ein Manöver nach Z 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen durch:
  1. 3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.
  1. 4. Ist ein Tafelzeichen B.9 (a) oder B.9 (b) (Anlage 7) an der Ausfahrt eines Hafens oder an einer Nebenwasserstraße aufgestellt, dürfen aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße ausfahrende Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einfahren oder sie überqueren, wenn durch dieses Manöver die auf der Hauptwasserstraße fahrenden Fahrzeuge nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  2. 5. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nicht einfahren, wenn auf der Hauptwasserstraße das Tafelzeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7, Abschnitt II Z 2 gezeigt wird.
  1. 6. Wenn auf der Hauptwasserstraße das Tafelzeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 gezeigt wird, dürfen Fahrzeuge in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße einfahren, auch wenn dieses Manöver die Fahrzeuge, die auf der Hauptwasserstraße fahren, zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Sie dürfen ausfahren, wenn an der Mündung das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 gezeigt wird; in diesem Fall wird auf der Hauptwasserstraße das Zeichen B.10 (Anlage 7) gezeigt.
  2. 7. Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind; Z 4 gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gegenüber Kleinfahrzeugen; Z 2 gilt nicht für Kleinfahrzeuge untereinander.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131596

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