§ 6.11
Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
- 1. Unbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:
- a) ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
- b) ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.
- 2. In Österreich gelten Überholverbote gemäß Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131591
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