§ 60b Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 60b

(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung ist verboten.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

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