§ 60a MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

§ 60a.

(1) Die im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.

(2) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.

(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

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