§ 60a
Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist, und über die keine Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, verhängt worden ist.
(2) Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Mitglieder der Disziplinarkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand und mit der Bestellung der neuen Mitglieder nach Ablauf des Gemeindewahlabschnittes. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung weiterhin auszuüben.
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
- a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
- b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder
- c) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(6) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
02.12.2019
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