§ 60a Bgld. GemO 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

LGBl. Nr. 72/2019

4. Hauptstück

Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung

1. Abschnitt

Gemeindewirtschaft

§ 60a

Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben.

(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018.

(3) Die Gemeinden haben den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe von schützenswerten personenbezogenen Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

31.10.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)