Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen
§ 60a.
Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 60 mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Die Versicherungsanstalt hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095533
alte Dokumentnummer
N6196749103L
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