§ 60 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Art. 89 ZK

§ 60

In den Fällen des Artikels 89 Abs. 2 ZK ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nichtgemeinschaftswaren erforderlichenfalls nach § 51 vorzugehen.

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