Zu Art. 89 ZK
§ 60
In den Fällen des Artikels 89 Abs. 2 ZK ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nichtgemeinschaftswaren erforderlichenfalls nach § 51 vorzugehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 60
In den Fällen des Artikels 89 Abs. 2 ZK ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nichtgemeinschaftswaren erforderlichenfalls nach § 51 vorzugehen.
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