§ 60 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 60

§ 60. Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung.

(1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er

  1. a) eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funkerzeugnis-Verordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt,
  2. b) eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58) besitzt, und
  3. c) Motorflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:

  1. a) Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer,
  2. b) Instrumentenflüge unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrerberechtigung von wenigstens 40 Stunden Dauer. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.

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