Sitzungen
§ 60
(1) § 60.Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen.
(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch Beschluß die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.
(3) Die Sitzungen des Kammertages und der Vollversammlung sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluß bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.
(4) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die Fachgruppentagung beschließt.
(5) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.
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