§ 60.
Auf Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes bzw. des Landes kann der Verfassungsgerichtshof die in einem aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B‑VG erstrecken, wenn im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig eine neue Verordnung erlassen werden kann. Die nach Art. 139 Abs. 5 B‑VG im Falle, dass gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, zulässige Frist darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40221568
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)