Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft
§ 60.
(1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat, übertragen.
(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, die §§ 220 Abs. 1 erster Satz, 221, 223, 225, 226 Abs. 1 und 3 bis 5, 227, 229 bis 232 und 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(3) Der Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072184
alte Dokumentnummer
N5197820947L
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