1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988
§ 60.
Unterstützungen bei Viehverlusten durch Milzbrand und Rauschbrand.
Den Besitzern von Rindern und Pferden, welche an Milzbrand, ferner den Besitzern von Rindern, welche an Rauschbrand verendet sind, sollen vom Ackerbauministerium Unterstützungen bis zur Hälfte des gemeinen Wertes der verendeten Tiere gewährt werden.
Der gemeine Wert ist ohne Rücksicht auf die infolge der Seuche eingetretene Wertverminderung nach den Bestimmungen des § 51 festzustellen.
(3) Die Gewährung einer Unterstützung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Tierbesitzer von der Möglichkeit einer vom Bund oder Land geförderten Schutzimpfung gegen Milzbrand oder Rauschbrand keinen Gebrauch gemacht hat.
1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129078
alte Dokumentnummer
N8190929329L
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