§ 60 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

§ 60.

Unterstützungen bei Viehverlusten durch Milzbrand und Rauschbrand.

Den Besitzern von Rindern und Pferden, welche an Milzbrand, ferner den Besitzern von Rindern, welche an Rauschbrand verendet sind, sollen vom Ackerbauministerium Unterstützungen bis zur Hälfte des gemeinen Wertes der verendeten Tiere gewährt werden.

Der gemeine Wert ist ohne Rücksicht auf die infolge der Seuche eingetretene Wertverminderung nach den Bestimmungen des § 51 festzustellen.

(3) Die Gewährung einer Unterstützung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Tierbesitzer von der Möglichkeit einer vom Bund oder Land geförderten Schutzimpfung gegen Milzbrand oder Rauschbrand keinen Gebrauch gemacht hat.

1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129078

alte Dokumentnummer

N8190929329L

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