§ 60 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Verlängerung der Sortenzulassung

§ 60.

(1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn

  1. 1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und
  2. 2. die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

(3) Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Sortenzulassung bei der Sortenzulassungsbehörde einzubringen.

(4) Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.

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