Klausurprüfung
§ 60.
(1) Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 59 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:
- 1. „Pädagogik“ oder
- 2. „Psychologie“ oder
- 3. „Didaktik“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand:
- 1. „Integrative Didaktik“ oder
- 2. „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
- 3. „Methoden und didaktische Umsetzung“.
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