§ 60 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Klausurprüfung

§ 60.

(1) Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 59 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:

  1. 1. „Pädagogik“ oder
  2. 2. „Psychologie“ oder
  3. 3. „Didaktik“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand:

  1. 1. „Integrative Didaktik“ oder
  2. 2. „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
  3. 3. „Methoden und didaktische Umsetzung“.

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