Praktische Ausbildung
§ 60
Bei Mangel an Ausbildungsplätzen für die praktische Ausbildung in Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten, kann bis zum Ablauf des 31. August 2004 die fehlende praktische Ausbildung in diesem Fachbereich durch eine praktische Ausbildung in Fachabteilungen einer Krankenanstalt oder in Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, kompensiert werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)