§ 60 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Bestattungskostenbeitrag

§ 60.

(1) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod des Versicherten, des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) derjenige, der die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt

  1. 1. beim Tod des Versicherten oder Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,
  2. 2. beim Tod der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) das Viereinhalbfache
  1. des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) jeweils nach § 48 Abs. 1 Z 1 als Grundbetrag geltenden Betrages.

(3) Einer juristischen Person, die die Kosten der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. In diesem Fall oder wenn keine Bestattungskosten erwachsen sind oder wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages nicht erreichen, gebührt er oder der verbliebene Rest der Reihe nach

  1. 1. der Witwe (dem Witwer) (§ 54 Abs. 1 Z 1)
  2. 2. den Kindern (§ 57 Abs. 2 und 3) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;

Schlagworte

Alterspension, Berufsunfähigkeitspension

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010022

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