§ 60 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

4. Hauptstück

Spezialqualifikationen

1. Abschnitt

Berufsrechtliche Vorschriften Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche

§ 60.

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:

  1. 1. Elektrotherapie und
  2. 2. Hydro- und Balneotherapie.

(2) Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.

(3) Die Hydro- und Balneotherapie umfasst

  1. 1. die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,
  2. 2. Medizinalbäder,
  3. 3. Unterwassermassagen und
  4. 4. Unterwasserdruckstrahlmassagen.

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