§ 60 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1967

§ 60. Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen

Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen sind nur innerhalb der hiefür vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Lufträume zulässig.

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