Schutz der Jugendlichen
§ 60
(1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 61 Abs. 6 gelten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Abweichend davon gilt § 60a Abs. 3 auch für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. § 38 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.
(3) Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in Abs. 2 vorgesehenen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschreiten.
(4) Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Pflicht- oder Ferialpraktikums beschäftigt werden (§ 61 Abs. 7 Z 2 und 3), gilt Abs. 2 mit der Abweichung, daß während der Hauptferien und schulfreier Zeiten, die eine Woche überschreiten, die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten darf. In dieser Zeit ist eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 38 nicht zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden, ist eine Beschäftigung nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, darf die im Betrieb zu verbringende Zeit zwei Stunden nicht überschreiten.
(5) Während jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist
- 1. Personen unter 15 Jahren (§ 61 Abs. 7) eine ununterbrochende Ruhezeit von mindestens 14 Stunden,
- 2. den übrigen Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden
zu gewähren. Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden, sofern innerhalb von drei Wochen eine Ruhezeit oder Wochenfreizeit entsprechend verlängert wird.
(6) § 44 gilt mit der Maßgabe, daß eine Arbeitspause mindestens 30 Minuten zu betragen hat.
(7) Jugendliche dürfen in der Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr nicht beschäftigt und zur Überstundenarbeit (§ 42) nicht herangezogen werden.
(8) Personen unter 15 Jahren (§ 61 Abs. 7) dürfen vor 6 Uhr nicht zur Arbeit herangezogen werden. Die übrigen Jugendlichen dürfen zu regelmäßiger Arbeit vor 6 Uhr nur herangezogen werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 Abs. 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durchgeführt wurde.
(9) Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonntagen nicht beschäftigt werden.
(10) Während der Arbeitsspitzen muß die Wochenfreizeit mindestens 41 aufeinanderfolgende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, betragen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 45 Abs. 5) zulässig.
(11) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Abs. 10) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß bei einer Beschäftigung:
- 1. am Samstag im Ausmaß der geleisteten Arbeit;
- 2. am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;
- 3. während der Wochenfreizeit am Samstag und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 48 Stunden.
Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.
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