Einspruch gegen Disziplinarverfügungen und gegen Entscheidungen des Einheitskommandanten über die Disziplinarhaft
§ 60.
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb der für die Berufung im Kommandantenverfahren eingeräumten Fristen (§ 62 Abs. 1) Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Das Verfahren ist gemäß § 58 fortzuführen; die Erlassung einer neuerlichen Disziplinarverfügung ist jedoch unzulässig. Wird jedoch im Einspruch ausdrücklich nur die Art oder die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, so ist er als Berufung anzusehen und der zweiten Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Gegen die Entscheidung des Einheitskommandanten, mit der eine Disziplinarhaft verhängt wurde, kann der Beschuldigte innerhalb von drei Tagen Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Entscheidung des Einheitskommandanten außer Kraft und bewirkt die Zuständigkeit des Disziplinarvorgesetzten.
(3) Für den Einspruch gilt der § 36 Abs. 1 sinngemäß. Er bedarf keiner Begründung.
(4) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Entscheidung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Strafe aussprechen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061279
alte Dokumentnummer
N4198511469A
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