§ 60 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Art. 2 Teil 2 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 145/2003 lautet: „Im § 60 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird der Ausdruck „Bezügebegrenzungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,“ ersetzt.“, richtig wäre: „Im § 60 Abs. 1 dritter Satz ...“.

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

§ 60.

(1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

  1. 1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
  2. 2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 149 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung des § 132 Abs. 5 bis 7 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

Art. 2 Teil 2 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 145/2003 lautet: „Im § 60 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird der Ausdruck „Bezügebegrenzungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,“ ersetzt.“, richtig wäre: „Im § 60 Abs. 1 dritter Satz ...“.

Schlagworte

Weihnachtsgeld

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40049998

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