§ 60 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

§ 60.

(1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

  1. 1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
  2. 2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 149 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung der §§ 130 Abs. 2 und 140 Abs. 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098536

alte Dokumentnummer

N6197846403L

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