§ 60 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen; Überschriften

§ 60.

(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(3) Die Gliederungs- und Paragraphenüberschriften dieser Verordnung sind kein Bestandteil der Bestimmungen dieser Verordnung selbst, können aber zu ihrer Auslegung unterstützend herangezogen werden.

Schlagworte

Gliederungsüberschrift

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40092019

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