Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen; Überschriften
§ 60.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(3) Die Gliederungs- und Paragraphenüberschriften dieser Verordnung sind kein Bestandteil der Bestimmungen dieser Verordnung selbst, können aber zu ihrer Auslegung unterstützend herangezogen werden.
Schlagworte
Gliederungsüberschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40092019
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