Transportbehälter für Zucht- und Nutzgeflügel
§ 60
Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Zucht- oder Nutzgeflügel transportiert wird, gilt Folgendes:
- 1. Sie dürfen nur Geflügel enthalten, das nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus demselben Betrieb stammt;
- 2. sie müssen mit der Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 45 Abs. 4 versehen sein.
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