§ 60 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Begriffsbestimmung

§ 60

§ 60. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Vertrauensperson an der Sitzung der Kommission.

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