§ 60 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 60.

(1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 22/2013)

(2) Die Rückkehrentscheidung wird zu einem Rückkehrverbot, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

  1. 1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. 2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.

(4) Das Rückkehrverbot wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

  1. 1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. 2. der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 verbunden wurde.

(5) Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)