§ 60 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Bankprüfer

§ 60.

Der Jahres- und Konzernabschluß jedes Kreditinstitutes und jeder Kreditinstitutsgruppe ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Anhanges, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes durch Bankprüfer zu prüfen.

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