Vorinformation
§ 60.
Ein Auftraggeber hat so bald wie möglich nach der Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen zugrundeliegenden Planung eine Vorinformation mit den wesentlichen Merkmalen der Bauaufträge zu veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragswert, ermittelt nach den Kriterien gemäß § 3, mindestens den dort festgelegten Schwellenwert erreicht. Diese Bekanntmachung ist so bald wie möglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154322
alte Dokumentnummer
N9199329130J
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