§ 60 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Vorinformation

§ 60.

Ein Auftraggeber hat so bald wie möglich nach der Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen zugrundeliegenden Planung eine Vorinformation mit den wesentlichen Merkmalen der Bauaufträge zu veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragswert, ermittelt nach den Kriterien gemäß § 3, mindestens den dort festgelegten Schwellenwert erreicht. Diese Bekanntmachung ist so bald wie möglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154322

alte Dokumentnummer

N9199329130J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)