Stellung des Bediensteten während der Dienstenthebung
§ 60.
(1) Der vom Dienst enthobene Bedienstete hat allen dienstlichen Anordnungen zu entsprechen, sich aber im übrigen aller Diensthandlungen zu enthalten.
(2) Durch die Enthebung werden die aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Ansprüche des Bediensteten und insbesondere der Anspruch auf das Entgelt bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt.
Schlagworte
Suspendierung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102130
alte Dokumentnummer
N6198610268G
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