§ 60 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Stellung des Bediensteten während der Dienstenthebung

§ 60.

(1) Der vom Dienst enthobene Bedienstete hat allen dienstlichen Anordnungen zu entsprechen, sich aber im übrigen aller Diensthandlungen zu enthalten.

(2) Durch die Enthebung werden die aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Ansprüche des Bediensteten und insbesondere der Anspruch auf das Entgelt bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt.

Schlagworte

Suspendierung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102130

alte Dokumentnummer

N6198610268G

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