zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 60.
Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:
- 1. die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);
- 2. die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
- 3. die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
- 4. die Auswahl von Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
- 5. den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
- 6. den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
- 7. die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
- 8. die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).
Schlagworte
Schulungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10008332
Dokumentnummer
NOR12097351
alte Dokumentnummer
N6197427903L
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