§ 60 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 60

(1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder gemäß § 1 Abs. 1 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 658/1996, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Bewilligung nach den bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften haben und den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992 weiterbetrieben werden.

(2) Sauna-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 658/1996, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Bewilligung nach den bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften haben und den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang und entsprechend ihrer Bewilligung weiterbetrieben werden.

(3) Alle Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes, die nach den vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 in Geltung gestandenen Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und seit der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 genehmigungspflichtig wären und im übrigen den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen im bisherigen Umfang und entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992 weiterbetrieben werden, soweit diese auf einzelne Anlagen des § 1 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 anwendbar war.

(4) Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Bewilligung nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten haben und den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden. § 1 Abs. 5 ist anzuwenden.

(5) Warmsprudelbeckenbäder, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Nebeneinrichtung oder nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigt sind, dürfen in diesem Umfang und entsprechend ihrer Bewilligung weiterbetrieben werden.

(6) Warmsprudelbeckenbäder, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine Bewilligung haben, haben dieser Verordnung bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu entsprechen.

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