Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
§ 60.
(1) Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden verpflichtet ist, Messungen zur Bestimmung von Emissionen aus einer IPPC-Behandlungsanlage oder einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage durchzuführen, hat darüber Aufzeichnungen zu führen und die Emissionsdaten gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Bis zur Errichtung eines Registers für diese Daten sind die Emissionsdaten dem Landeshauptmann zu melden.
(2) Sofern keine Messungen durchzuführen sind, sind Emissionsmeldungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analyseergebnissen zu berechnen. Ist eine Berechnung nicht möglich, sind die Emissionen in Form eines Gutachtens abzuschätzen.
(3) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, ausgenommen einer Deponie, hat der für die Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Verbrennungsanlage, Energiebilanz
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40032871
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