§ 60 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1907

§ 60.

Staatsaufsicht.

Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den politischen Behörden und in oberster Instanz dem Ministerium des Innern.

Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.

Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128972

alte Dokumentnummer

N8190719183L

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