§ 60.
Staatsaufsicht.
Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den politischen Behörden und in oberster Instanz dem Ministerium des Innern.
Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.
Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128972
alte Dokumentnummer
N8190719183L
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