§ 60 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.2004

§ 60.

Staatsaufsicht.

Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden und in oberster Instanz dem Ministerium des Innern.

Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.

Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40049858

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)