Meldepflichtige grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
§ 60.
(1) Als grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe im Sinne dieser Verordnung gilt:
- 1. die Einfuhr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist,
- 2. die Ausfuhr aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, oder
- 3. der grenzüberschreitende Warenverkehr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(2) Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder aus einem solchen Staat in das Inland zu verbringen, hat dies rechtzeitig vor der Verbringung dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu melden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr solcher Stoffe. Diese Meldung hat zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Meldepflichtigen,
- 2. bei Importen Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Herstellers,
- 3. bei Exporten Name und Anschrift des Empfängers,
- 4. Angabe der Radionuklide sowie deren Aktivität,
- 5. Angabe, ob es sich um einen offenen oder einen umschlossenen radioaktiven Stoff handelt,
- 6. bei umschlossenen radioaktiven Stoffen die Identifizierungsnummer der Strahlenquelle, sofern eine solche vergeben wurde.
(3) Die Meldungen an das Zentrale Strahlenquellen-Register im Sinne des Abs. 2 sind vorzugsweise in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten Schnittstellen durchzuführen. Ersatzweise können die vorgenannten Informationen auf andere Weise übermittelt werden. Sofern beabsichtigt ist, innerhalb eines Zeitraumes von bis zu einem Jahr mehrmals radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen, können die Meldungen in einer Sammelmeldung zusammengefasst werden.
(4) Ferner hat der gemäß Abs. 2 Verpflichtete binnen 21 Tagen nach jedem Quartalsende dem Zentralen Strahlenquellen-Register eine Sammelmeldung über die im Quartal erfolgten Verbringungen zu übermitteln, die folgende Angaben zu umfassen hat:
- 1. Name und Anschrift des Meldepflichtigen,
- 2. bei Importen Name und Anschrift der Lieferanten, bzw. Hersteller,
- 3. bei Exporten Name und Anschrift der Empfänger,
- 4. Gesamtaktivität je Radionuklid, das an den jeweiligen Empfänger geliefert oder vom jeweiligen Lieferanten erhalten wurde sowie Anzahl der Lieferungen,
- 5. höchste Einzelaktivität eines jeden an den jeweiligen Empfänger gelieferten oder vom jeweiligen Lieferanten erhaltenen Radionuklids,
- 6. Angabe, ob es sich um offene oder umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
- 7. bei umschlossenen radioaktiven Stoffen die Identifizierungsnummern der Strahlenquellen, sofern solche vergeben wurden.
(5) Bei Verbringungen von radioaktiven Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Standarderklärung gemäß der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 Anhang 1, dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu übermitteln.
(6) Allfällige sonstige Meldepflichten an die Zentralen Strahlenschutzregister gemäß StrSchG oder der darauf gegründeten Verordnungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 unberührt.
(7) Von der Meldepflicht gemäß Abs. 2 und 4 sind ausgenommen
- 1. die nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendeten Personen und
- 2. die den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet (Truppenaufenthaltsgesetz – TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, unterliegenden ausländischen Truppen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)