vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 609 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Besondere Vorschriften für das Überholen

§ 6.09.

(1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

(2) Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057086

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)