Besondere Vorschriften für das Überholen
§ 6.09.
(1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
(2) Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057086
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