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§ 604 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 6.04

Begegnen: Grundregeln

  1. 1. Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
  2. 2. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
  3. 3. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
  4. 4. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:
  1. a) bei Nacht:
  1. b) bei Tag:
  1. 5. Muss angenommen werden, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
  1. 6. Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Z 4 und die Schallzeichen nach Z 5 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
  2. 7. Die Z 2 bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
  3. 8. Unbeschadet der Bestimmungen nach Z 1, welche etwas anderes vorsehen, müssen, wenn sich zwei Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Kategorien derart begegnen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen ausweichen und müssen Kleinfahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren, Kleinfahrzeugen unter Segel ausweichen. Dabei muss ein Fahrzeug, welches nahe am Rand des bezeichneten Fahrwassers fährt, seine Fahrt entlang des Randes fortsetzen, wenn sich dieser Rand an der Steuerbordseite befindet; das andere Fahrzeug muss diesem ausweichen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212799

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