§ 604 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.04

Begegnen: Grundregeln

  1. 1. Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
  2. 2. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
  3. 3. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
  4. 4. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:
  1. a) bei Tag: ein weißes starkes Funkellicht oder eine hellblaue Flagge oder Tafel, die geschwenkt wird, oder

    eine hellblaue Tafel, gekoppelt mit einem weißen hellen Funkellicht;

  1. b) bei Nacht: ein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann.

    Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, die Bergfahrer wollen ihre Absicht anzeigen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen. Die hellblaue Tafel muss einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, der Rahmen, das Gestänge und die Leuchte des Funkellichtes müssen von dunkler Farbe sein.

  1. 5. Muss angenommen werden, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
  1. - „einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder
  2. - „zwei kurze Töne“, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  1. 6. Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Z 4 und die Schallzeichen nach Z 5 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
  2. 7. Die Z 1 bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
  3. 8. Wenn sich zwei Kleinfahrzeuge begegnen und die Gefahr einer Kollision bestehen könnte, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, um an der Backbordseite des anderen vorbeizufahren.

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