§ 604 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2017

§ 6.04

Begegnen: Grundregeln

  1. 1. Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
  2. 2. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
  3. 3. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
  4. 4. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:
  1. a) bei Tag: ein weißes starkes Funkellicht oder eine hellblaue Flagge oder Tafel, die geschwenkt wird, oder
  1. eine hellblaue Tafel, gekoppelt mit einem weißen hellen Funkellicht;
  1. b) bei Nacht: ein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann.
  1. 5. Muss angenommen werden, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
  1. 6. Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Z 4 und die Schallzeichen nach Z 5 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
  2. 7. Die Z 1 bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
  3. 8. Wenn sich zwei Kleinfahrzeuge begegnen und die Gefahr einer Kollision bestehen könnte, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, um an der Backbordseite des anderen vorbeizufahren.
  4. 9. Begegnen sich in Österreich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Z 8 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
  5. 1 0.Abweichend von Z 8 und Z 9 muss in Österreich das Fahrzeug, das nahe am Rand des gekennzeichneten Fahrwassers fährt und diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40190097

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