§ 601 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

6. Kapitel
Fahrregeln

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 6.01

Begriffsbestimmungen

  1. a) „Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
  2. b) „Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
  3. c) „Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131579

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