§ 5f VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1965

§ 5f

Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Todfallsbeitrag sowie eine Versorgung. Auf den Todfallsbeitrag finden die für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete geltenden gleichartigen Bestimmungen und auf die Versorgung die Bestimmungen der §§ 5b bis 5d sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Begrenzung des Versorungsbezuges im Sinne von § 5d der Witwe nach dem Präsidenten 75 vH und der Witwe nach dem Vizepräsidenten oder ständigen Referenten 82,5 vH der Geldentschädigung zugrundezulegen ist.

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