§ 5e VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2005

§ 5e

Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach § 5b, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c oder auf beide Anwartschaften verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)