§ 5d
(1) Fernsehwerbung für Arzneimittel und für medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Fernsehwerbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.
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